Allgemeine Geschäftsbedingungen für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe
(gültig ab 1. Januar 2018)
Sehgal-Security e.K. „Detektei und Sicherheitsdienst“
1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n)oder mehrere Wachleute/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl l, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
(4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/ des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführter Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
6. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder – Gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) bis zu 250.000 € für Sachschäden
b) bis zu 25.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
c) bis zu 12.500 € für Allmählichkeits- und Bearbeitungsschäden:
d) bis zu 25.000 € Schlüsselverlust
e) bis zu 12.500 € für reine Vermögensschäden.
(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 1 Woche, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724).
13. Zahlung des Entgelts
(1) Die Leistungen werden monatlich abgerechnet. Die Vergütung wird mit Erhalt der Rechnung sofort fällig.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.
17. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Hauptniederlassung des Unternehmens. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
18. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Privatdetektei, Wirtschaftsdetektei, Sicherheitsdienst
A) Was muss festgestellt werden?
| 1.) Betroffene Maßnahmen……
|
B) Wo muss der Einsatz durchgeführt?
1. Streifendienst/ Bewachung/ Überwachung für a. Häuser b. Grundstücke c. Baustelle d. Lager e. Geschäftsräume f. Private Einrichtungen g. Objektschutz h. Veranstaltung
| 2.) Betroffene Maßnahmen……
|
C) Sicherheitskonzept
|
Dienstanweisung
Die Inhalte dieser Dienstanweisung sind ab dem Sofort umzusetzen!!
Allgemeines
Die Idee zur Konstruktion dieser „Dienstanweisung“ findet ihren Ursprung in der momentan noch fehlenden gesetzlichen Eingruppierung des Berufsbildes „Detektiv“.
Alle Personen, die Branchenkenntnis besitzen, sind sich einig darüber, dass es bei weitem mehr als eines Gewerbescheines bedarf, um sich Detektiv nennen zu können.
Es ist unser Bestreben, diese Dienstanweisung periodisch zu überarbeiten bzw. sie durch weitere „Dienstanweisungen „ zu ergänzen, um sie dem jeweiligen neuesten Stand anzugleichen. Für diese Überarbeitung benötigen wir im Rahmen der Aktualisierung die Mithilfe eines Jeden, der in diesem Tätigkeitsfeld arbeitet und täglich in seinen Einsätzen praktische Erfahrungen, vor Ort“ sammelt.
Grundsätzlich ist es „sehr einfach“ Detektiv zu werden, es bedarf lediglich eines Gewerbescheines, um sich „Detektiv“ titulieren zu dürfen. Für manche Aufgaben trifft zwar § 34a GWO zu, dennoch beinhaltet dieser Paragraph selbst nach der notdürftigen gesetzlichen Reformation zum 01.04.96 keine großen qualitativen Aspekte.
Aus diesen Fakten resultiert die permanente negative Berichterstattung der Medien, denn unqualifizierte Detektive verursachen mehr Schaden als Nutzen: einen Schaden für das Berufsbild des Detektivs, für alle bemühten Detektive, für sich selber, da sie sich wegen mangelnden Wissens selbst strafbar machen sowie für den Ruf der jeweiligen Auftraggeber.
Aus diesen Fakten heraus entsteht unsere Bereitschaft, in Eigenregie mangels staatlichen Interesses unseren Mitarbeitern hilfreich zur Seite zu stehen und ihnen durch diese „Dienstanweisung N 10“ notwendiges Wissen zu vermitteln, sie damit selbstsicherer zu machen – und somit auch erfolgreicher!! Gleichzeitig grenzen wir uns gegenüber den Kunden, aber auch gegenüber den staatlichen Organen von den „Schwarzen Schafen“ der Branche ab.
Detektive
Ein Detektiv ist eine dreigeteilte Persönlichkeit und muss sich dieser Tatsache permanent bewusst sein. Bei seiner Arbeit reflektiert er auf seine eigene Person, auf die Firma, in deren Namen und Auftrag er tätig ist, sowie auf den Kunden, für den er tätig ist.
Neben dem fachlichen Wissen ist dieses Wissen ein absolutes Muss, denn in Problemsituationen werden interne Strukturen nicht sehr genau hinterfragt.
Bei dem Fehlverhalten eines Detektivs im Einzelhandel, zum Beispiel, macht sich der Kunde nicht die Mühe – kann er auch gar nicht – zu hinterfragen, bei wem er sich begründet oder unbegründet beschweren sollte, nein, er wählt den direkten Weg zur Geschäftsleitung. Die jeweiligen Geschäftsleitungen (Marktleiter) sind mit den vorhandenen Aufgaben sicherlich zu Genüge ausgelastet, so dass ihnen solche zusätzlichen, zum größten Teil auch unnötigen Aufgaben nicht auch noch angelastet werden dürfen.
Führen Sie sich immer vor Augen: Ein Auftraggeber holt Sie (uns) nicht ins Haus, um sich mit einem zusätzlichen Stressfaktor zu belasten, sondern er braucht Sie (uns) zu seiner Entlastung!!
Beachten Sie bitte folgende Hinweise:
„Ein guter Detektiv denkt mit und wartet nicht auf Anweisungen!“
Vor der Übernahme eines Einsatzes wird sich Ihr Einsatzleiter (Marktleiter) mit Ihnen zusammensetzen, um den jeweiligen Auftrag (Tageseinsatz) sowie die Zielsetzung zu erörtern.
Bedenken Sie dabei immer, dass eine Hauptursache für fehlgeleitete Abläufe ihren Ursprung in Gleichgültigkeit, Oberflächlichkeit, Interessenlosigkeit, Informationsdefiziten sowie in der Fehleinschätzung von Risiken findet.
Sobald Sie den Auftrag übernommen haben, obliegt Ihnen die Verantwortung, also scheuen Sie sich nicht, Abläufe zu hinterfragen, Unklarheiten zu besprechen und reflektieren Sie am Ende über sich, ob Sie alle Informationen, Daten und Fakten kennen, die Sie für eine professionelle Arbeit benötigen. Hinterfragen Sie auch Ihren eigenen Wissensstand, ob er der Aufgebe 100%ig gerecht wird. Beachten Sie in jedem Fall diese „Dienstanweisung N10“ und vergewissern Sie sich auch, ob der Kunde (Auftraggeber) besondere Wünsche geäußert hat.
„Kleider machen Leute!“
Während Ihrer Tätigkeit stehen Sie zum Teil im direkten Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Sie werden vom Kunden Ihres Auftraggebers, von Personen, die Sie auf Grund Ihrer Aufgabenstellung ansprechen müssen, sowie von öffentlichen Stellen, z.B. der Polizei und von Gerichten, optisch taxiert. Deren Meinung darf von Ihnen nicht unterschätzt werden, sofern Sie negative Folgen für sich und Ihren Arbeitsplatz vermeiden möchten.
Achten Sie auf ein gepflegtes Erscheinungsbild, hierzu zählen ordentliche Kleidung, eine vernünftige Frisur sowie ordentliches Schuhwerk. Dieses „gepflegte Erscheinungsbild“ ist nicht zu verwechseln mit einer gewissen „Lässigkeit“, denn natürlich sollen Sie als Detektiv nicht elegant gekleidet durch die Gänge des Supermarktes streifen und somit sämtliche Aufmerksamkeiten auf sich ziehen. Aber auch „lässige Kleidung“ kann und muss gepflegt und sauber sein!
„Pünktlich ist – wer zu früh eintrifft!“
Ihr Kunde setzt bestimmte Erwartungshaltungen in sie, in jeden Fall erwartet er Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit von Ihnen.
Setzen Sie sich bei Ihrer Tätigkeit nicht schon vor deren Aufnahme unter Druck, indem Sie erst auf die letzte Minute eintreffen und auf dem Weg zur Arbeit schon bei jeder roten Ampel „Blut und Wasser schwitzen“, da Sie diese Zeitverzögerungen nicht eingeplant haben.
Ermüden Sie Ihre Gesprächspartner auch nicht mit dem ständigen Hinweis auf das „starke Verkehrsaufkommen“ und den draus resultierenden Staus – man kann und will es einfach nicht mehr hören! Dann müssen Sie eben entsprechend frühzeitig von zu Hause aufbrechen, schließlich kenne Sie Ihre täglichen Wegstrecken und auch die „Engpässe“.
Die Pünktlichkeit kann in einigen Fällen über den Erfolg oder Misserfolg eines Einsatzes entscheiden! Sollten Sie wirklich einmal verhindert sein, z.B. eine Panne, so informieren Sie unverzüglich die Zentrale. Diese setzt sich dann mit dem Zielmarkt in Verbindung, in dem Sie eingesetzt sind. Bedenken Sie in jedem Fall, dass bei Stempelkarten nicht erfasste Zeiten nicht bezahlt werden!
Kontrollieren Sie ferner vor Aufnahme der Tätigkeit das Büro oder sonstige Stellen, an denen der Mitarbeiter des Vortages Ihnen evtl. eine Nachricht hinterlassen haben könnte, sofern Sie ihn nicht persönlich gesehen haben.
Es kann z.B. nicht angehen, dass Sie erst in dem Moment merken, dass keine Formulare für Strafanträge in dem Markt zu finden sind, wenn sie ein solches Formular ausfüllen wollen.
Ebenso verhält es sich mit dem „Ordner Sehgal-Security“, den müssen Sie gefunden haben, bevor Sie ihn ernsthaft brauchen und nicht erst in „panische Suche“ verfallen, wenn von Seiten Ihres Sicherheitsdienstes eine überraschende Kontrolle durchgeführt wird. Mit dem Hinweis“ gestern war er doch noch höher“ kann man wenig anfangen – von Professionalität ganz zu schweigen.
Kommen Sie in jedem Fall Ihrer aktiven Informationspflicht nach!!
Anweisungen und Unstimmigkeiten
Befolgen Sie in jedem Fall die Ihnen erteilten Anweisungen. Sicherlich erscheinen Ihnen manche Anweisungen als unverständlich, dies sollte jedoch für Sie kein Problem sein, sprechen Sie mit Ihrem Chef darüber und teilen Sie ihm Ihre Bedenken und Fragen mit. Als „Profi“ wird er sich einer Unterredung nicht entziehen.
Aber vergessen Sie nicht, dass die Anweisungen Ihres Chefs, ob verständlich oder nicht, während Ihrer Arbeit für Sie bindend sind, denn letztendlich ist es Ihr Chef oder Vorgesetzter, der für Sie und Ihre Leistungen verantwortlich ist.
Unstimmigkeiten mit Kollegen sind niemals in der „Öffentlichkeit“ auszutragen!
Abstand
Während Ihrer Tätigkeit sind Sie als Externer zum Teil in die internen Strukturen eines Unternehmens eingebunden. Manchmal bekommt man das Gefühl vermittelt, mit „dazu“ zu gehören. Zwar ist dieses Gefühl richtig, Sie gehören ja dazu, aber eben nur Ihren Aufgaben entsprechend! Halten sie Abstand zum internen Personal, zu Servicekräften etc. Lehnen Sie höflich aber bestimmt, auch wenn angeboten, alleine schon das vertrauliche „DU“ ab, denn Ihre Aufgabenstellung beinhaltet die Kontrolle – nicht das Vertrauen!
„Kokettes Spiel mit der Liebe“
... eine dem Duden folgende Skizzierung des Wortes „Flirt“.
Ein Flirt, das will und kann sicherlich niemand bestreiten, ist eine schöne, wenn nicht gar die schönste Sache der Welt- aber nicht am Arbeitsplatz!!
Durch einen solchen Flirt bringen Sie Ihren Arbeitsplatz in Gefahr, Sie verlieren die notwendige Objektivität und machen sich zum Teil erpressbar.
Einladungen zu Betriebsfesten und sonstigen Veranstaltungen mit dem internen Personal müssen Sie ebenfalls ablehnen, damit Sie sich nicht irgendwann einmal den Vorwurf Ihres Chefs oder dessen Kunden ausgesetzt sehen möchten, indem man Ihnen fehlende Objektivität, Loyalität und im schlimmsten Fall sogar „subversive Umtriebe“ unterstellt.
Sollten Sie dennoch – in Absprache mit Ihrem Vorgesetzten – einmal einer solchen Einladung folgen, so wahren Sie in jedem Fall die Form, denn Ihre Verhaltensweisen (Alkoholkonsum, Esskultur, Allgemeinbildung...) werden mit
Sicherheit Beachtung finden und entsprechen registriert. Vermeiden Sie in solchen Kreisen in jedem Fall die Beteiligung an Diskussionen über andere Personen oder Aufträge.
Bringen Sie sich niemals selbst in Verdacht!
Auch Detektive, so schlimm wie es ist, sind vor dem Verdacht eines Diebstahls nicht gefeit. Besonders sie werden sehr aufmerksam von den anderen Mitarbeitern beobachtet.
Darum: Leihen Sie sich niemals Geld! Sie brauchen nur einmal zu vergessen, 0,50 € zurückzugeben, und schon unterstellt man Ihnen anstelle von Schusseligkeit die Unehrlichkeit.
Sollte Sie wirklich einmal kein Geld mitgenommen haben, so ist es besser, für einen Tag Hunger zu leiden, als einen zweifelhaften Ruf für die Ewigkeit zu haben.
Lassen Sie sich alle Waren, die Sie erwerben, abzeichnen; bewahren Sie ferner den Kassenbon auf!
Stecken Sie niemals Gegenstände, die Sie finden, ein, in der festen Absicht, sie erst später zurückgeben zu wollen, z.B. weil Sie gerade sehr beschäftigt sind. Fundgegenstände werden von Ihnen auf direktem Wege ohne Zeitverzögerung zur „Information“ gebracht und abgegeben.
Selbstverständlich wird „Fundgeld“ im Markt dem Eigentümer wieder ausgehändigt.
Privattelefonate sind nicht erlaubt! Wenn Sie telefonieren müssen, dann von einer öffentlichen Telefonzelle aus.
Es darf in den Einkaufsmärkten nicht Privates kopiert oder gefaxt werden, nicht einmal eine Büroklammer darf von Ihnen privat genutzt werden!
Stempeln Sie niemals für andere, dies ist Betrug, auch wenn der Kollege zur gleichen Zeit, wenn Sie stempeln, den Markt durch den Vordereingang verlässt.
Zeigen Sie beim Verlassen des Marktes alle mitgeführten Gegenstände unaufgefordert vor. Vermeiden Sie es, den Markt still und heimlich zu verlassen.
Benutzen Sie nur die Ihnen zugewiesenen Wege, d.h. bei Ende der Dienstzeit den Ein- und Ausgang, den üblicherweise alle Mitarbeiter des Hauses benutzen.
Geschäftsgeheimnisse
Sie arbeiten für unterschiedliche Kunden in unterschiedlichen Märkten, deswegen ist Ihre absolute Diskretion und Verschwiegenheit von enormer Wichtigkeit.
Es steht Ihnen nicht zu, ein „Sokrates der Neuzeit“ zu sein und darüber zu philosophieren, was ein „Geschäftsgeheimnis“ sein könnte, über das Sie nicht sprechen dürfen, und was nicht. Geben Sie weder bekannten noch unbekannten
Personen Auskunft über Betriebs-Interna – das gilt auch für den häuslichen vertrauten Kreis der Familie.
Rechtliche Grundlagen und Praxisarbeit
Bevor wir zur Arbeit in der Praxis – also „vor Ort“ – kommen, lassen Sie mich einiges über die „rechtlichen Grundlagen“ feststellen, die letztendlich die hier vorliegende „Dienstanweisung N10“ mit Leben füllt:
Dienstanweisung für Detektive in Warenhandelsgesellschaften
I. Rechtliche Grundlagen
Auf Grund der Neufassung der Bewachungsverordnung in 1995 ergibt sich für den Auftraggeber von Bewachungsdienstleistungen die Notwendigkeit, den Wachdienst durch eine Dienstanweisung zu regeln.
„Bewachung“ liegt im Sinne der o.g. Rechtsverordnung immer dann vor, wenn das Eigentum des Auftraggebers vor Diebstahl geschützt werden soll; dies gilt dann besonders für die Tätigkeit von firmenfremden Detektiven in z.B. Warenhandelsgesellschaften etc.
II. Allgemeiner Teil
1. Befugnisse
Die Eingriffsrechte von Warenhandelsdetektiven leiten sich grundsätzlich aus dem Sachenrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab. Danach hat der eingesetzte Detektiv keinerlei sonderrechte – insbesondere hat er nicht die
Befugnisse/Eigenschaften eines Polizeibeamten oder eines anderen Behördenbediensteten.
Der Einsatz von Hieb-/Stich- oder Schusswaffen ist grundsätzlich nicht gestattet. Das Mitführen von Abwehrmitteln beim Einsatz muss im begründeten Einzelfall vom Auftraggeber vorher genehmigt worden sein.
2. Unterstellungsverhältnis/Weisungsbefugnis
Der Warenhandelsdetektiv ist an die Anweisungen seines Arbeitgebers und dessen Auftraggebers gebunden.
Diese Anweisungen beziehen sich in erster Linie auf Zeit und Ort des Einsatzes.
Im Rahmen dieser Vorgaben erfüllt er die ihm übertragenen Aufgaben in voller Eigenverantwortlichkeit.
Der Ansprechpartner bei Auftraggeber ist die Geschäftsleitung des Marktes bzw. ein von ihrem genannten Vertreter.
3. Verschwiegenheit
Der Marktdetektiv hat über die Vorgänge sowie über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu wahren.
Die Namen und persönlichen Daten von verdächtigen Personen sowie von Personen, bei denen der Tatverdacht begründet war, sind mit besonderer Verschwiegenheit zu behandeln, die Verschwiegenheitspflicht des Detektives gilt auch nach seinem Ausscheiden oder bei Tätigkeitswechsel.
Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Länderdatenschutzgesetze sind zu beachten.
4. Persönliches Erscheinungsbild
Der Marktdetektiv soll aus der Menge der Kunden in den von ihm betreuten Unternehmen nicht herausrage, er muss darüber hinaus auch optisch anpassungsfähig sein.
Während der genannten Einsatzzeit eines Tages ist der Genuss alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel untersagt. Der Dienstantritt in berauschtem Zustand ist ebenfalls nicht zulässig.
Die Annahme von Geschenken durch Mitarbeiter des Auftraggebers ist grundsätzlich nicht gestattet.
III. Aufgabenteil
1. Aufgabenstellung
Generelle Aufgabe ist es, durch eigenverantwortlichen Eingriff in die Rechte Dritter Handlungen zum Nachteil des Auftraggebers in dessen Geschäftsräumen abzuwehren. Die wesentlichen Aufgabenbestandteile sind:
- Kundenbeobachtung
- Anhalten von Personen, bei denen ein begründeter Tatverdacht auf eine Straftat bzw. auf eine Schädigung gegen die Hausherren besteht.
- Durchsetzen der Besitzrechte BGB (§§ 855,858, 859, 860) sowie Sicherung von Beweismitteln.
- Vorläufige Festnahme nach der stopp (§§ 127 Abs.1), Ausübung des Selbstverteidigungs-/Selbsthilferechtes nach BGB (§§ 226-230).
- Formulieren/Schreiben von Strafanzeigen/Strafanträgen
- Betragen von Zeugen
- Zeugentätigkeit im Ermittlungs- und Strafverfahren
- Fortschreiben von Statistiken und Zeitnachweisen
In Ausübung dieser Tätigkeiten sind die einschlägigen Rechtsnormen zu beachten, z.B. bei der „Besitzkehr“ nach § 859 BGB. Im Zweifelsfalle ist die Polizei einzuschalten.
Eine Beobachtung in Intimräumen ist nicht gestattet! Die Nachschau in Privaträumen oder Privat Pkws nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Tatbeschuldigten ist möglich; diesbezüglich finden die Anlagen 1 und 2 Verwendung. Durchsuchungen sind zulässig!
2. Sonstige Tätigkeiten
Auf Anweisung der Geschäftsleiter können weitere Tätigkeiten zur Erledigung übertragen werden, die der Hauptaufgabe verwandt sind, z.B.
- Ansprechen/Entfernen von betriebsfremden Personen, die den Betriebsablauf
stören
- Abwehr von Straftaten zum Nachteil der Kundschaft
- Übernahme von Sicherungsaufgaben
3. Verhaltensregeln
Der rechtlich zulässige Umgang mit Verdachtspersonen aus den verschienen Personengruppen ist im Merkblatt „Was man darf/Was man nicht darf“ (Anlage3) fixiert.
Das Ansprechen von tatverdächtigen Personen hat gem. Merkblatt „Anhalten verdächtiger Kunden“ (Anlage4) zu erfolgen.
Die Vorgaben für die Erstellung von Strafanzeigen/Strafanträgen ist im separaten Merkblatt zusammengefasst (Anlage 5).
Praxisarbeit
Nachdem Sie sich mit den von uns skizzierten theoretischen Grundlagen auseinandergesetzt und vertraut gemacht haben, möchten wir uns als nächstes dem praktischen Teil zuwenden. Leider können wir Ihnen nicht allgemeingültig aufzeigen, wie ein Ladendieb aussieht, wie alt er ist, etc.
Wir können Ihnen auch nicht allgemeingültig aufzeigen, wie Sie einen Ladendieb stellen können, zu unterschiedlich und individuell sind die Vorgehensweisen.
Allgemeingültige Aussagen oder aber Feststellungen kann man in diesem Vorfeld nicht treffen. Dies ist in der Praxis sicherlich recht positiv und wichtig, denn würde jeder Detektiv zur Feststellung von Ladendieben dieselbe Methodik anwenden, wäre diese umgehbar. Durch die Individualität der einzelnen Detektive – einhergehend mit differenter Methodik – wird der Ladendiebstahl für den Täter zu einem nicht kalkulierbaren Risikofaktor, was neben den Aufgriffen auch die Prävention ausmacht.
Eines aber können und wollen wir Ihnen vermitteln, Ihr Verhalten sowie Ihre Vorgehensweise nachdem Sie eine Straftat beobachtet haben:
Dieses Verhalten und die damit verbundene Vorgehensweise entstammen den Ablaufbeschreibungen des jeweiligen Auftraggebers. Ferner sind sie das Ergebnis unterschiedlicher Detektivschulungen mit dem Ziel, Ihnen Ihre Arbeit zu erleichtern, Sie zu schützen und um eine einheitliche, dem Gesetz entsprechende Vorgehensweise zu haben.
Bedenken Sie aber bei allen Ihren Handlungen, dass sie niemals sich selbst oder aber unbeteiligte Dritte bei der Aufdeckung von Ladendiebstählen in unkalkulierbare Gefahrensituationen bringen dürfen; dies kann niemals in Relation zu einem Warenwert stehen.
Sie selbst, das dürfte bekannt sein, dürfen keine Waffen jeglicher Art, während Ihrer Tätigkeit mit sich führen oder gar einsetzen. Seien Sie aber auch kein Narr, wenn der Dieb eine Waffe zieht, bedenken Sie, dass Unbeteiligte neben Ihrer Person erheblich verletzt werden können. Notieren bzw. merken Sie sich in solchen Fällen alle markanten Eigenarten des Täters und teilen Sie diese umgehend der Polizei mit.
Denken Sie immer daran, sich niemals mit einer konträr geschlechtlichen beschuldigten Person alleine zu unterhalten oder sich mit ihr in einem Raum
aufzuhalten. Verzichten Sie zu Ihrem eigenen Schutz niemals auf die Anwesenheit bzw. Hinzuziehung eines Zeugen!
Verhaltensregeln – besonders wichtig!!
Wenn Sie eine Person, von der Sie gesehen haben, dass diese eine Straftat begangen hat, ansprechen, so beachten sie unbedingt die folgenden Punkte:
es darf – bis auf wenige Ausnahmen – diese Person immer nur nach der Kassenzone angesprochen werden
- beim Ansprechen bitte immer auch Ihren Dienstausweis vorzeigen
- höflich, aber selbstsicher den Beschuldigten ins Büro bitten
- niemals an der Kassenzone oder im Markt selber über die Tat sprechen. Auch keine Gesten gebrauchen, die diese Tat be- oder umschreiben
- niemals auf eine Diskussion außerhalb des Büros einlassen
- werden Sie von einem Beschuldigten angeschrien, so versuchen Sie die Situation zu Beruhigen – und schreien nicht zurück
- sollte sich die Person weigern mit ins Büro zu kommen, so rufen Sie die Polizei oder lassen Sie diese rufen
- greift der Beschuldigte Sie an oder versucht er durch Einsatz seiner körperlichen Kräfte sich die Flucht zu erzwingen, so hindern Sie ihn daran
- Verhältnismäßigkeit der Mittel beachten!!
Verhaltensregeln im Büro
den Beschuldigten fragen, ob er sich vorstellen könne, weshalb er mit ins Büro gebeten wurde
- evtl. einzelne Punkte Ihrer Beobachtung als Hilfestellung geben
- sollte sich der Beschuldigte keiner Schuld bewusst sein, direkt nach dem Verbleib der Ware fragen. Bei Preismanipulation nach dem von dem Beschuldigten bezahlten Preis der Ware fragen
- hat der Kunde die benannte Ware wieder an Sie ausgehändigt, so erkundigen Sie sich nach weiteren Waren
- nach Dokumenten fragen, durch die der Beschuldigte sich ausweisen kann – immer nur in Verbindung mit einem Dokument mit Lichtbild, wie z.B. Personalausweis, Werksausweis, Reisepass etc. Sollte der Beschuldigte sich nicht einwandfrei ausweisen können, unbedingt die Polizei hinzuziehen
Anzeige schreiben, wenn möglich, die Vertragsstrafe (Fangprämie) erheben, wenn nötig, erst jetzt die Polizei verständigen
- Über Vertragsstrafe und Hausverbot belehren
- Dokument des Beschuldigten noch – bereits bezahlte – Ware mit sich führen, ihn unbedingt bis hinter die Kassenzone begleiten
- Bei Preismanipulation bereits bezahlte Beträge des Beschuldigten auszahlen lassen oder von ihm den Differenzbetrag begleichen lassen. Von beiden Vorgängen die Kassenbelege fotokopieren und mit zu der Anzeige heften
- Anschließend eine Kopie der Anzeige in die Zentrale faxen: ????
Bei Berichten, die Sie schreiben, sollten Sie unbedingt folgende Punkte beachten:
unwichtiges weglassen
- Zeitform beibehalten (Vergangenheit)
- Keine Rechtschreibfehler
- Bericht besser erst von Hand vorschreiben
- Lassen Sie den Bericht auch einmal von einem anderen durchlesen und evtl. korrigieren
- Nehmen Sie die Beispieltexte aus dieser Dienstanweisung ruhig zur Hilfe
- Stellen Sie sich folgende Fragen, wenn Sie einen Bericht schreiben
- Was habe ich beobachtet?
- Wann habe ich dieses beobachtet?
- Wo habe ich dieses beobachtet?
- Verwenden Sie folgende Kopfzeile bei der Erstellung von „Beiblättern“
Beiblatt Nr. 1 zu Anzeigennr. XXXXX Datum: XXX
Am heutigen Tag zur genannten Uhrzeit beobachtete ich den Beschuldigten in der XY-Abteilung, wie er...........
So erklären Sie die Vertragsstrafe, die der Beschuldigte zu bezahlen hat:
Die Vertragsstrafe (Fangprämie), die der Auftraggeber erhebt, ist eine vertragliche Vereinbarung, die mittels Plakats im Eingangsbereich aushängt. Trotz dieser Zahlung bzw. des Zahlungsversprechens wird eine Strafverfolgung durch die Polizei eingeleitet. Bestechungsversuche werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt.
So sieht ein gängiger Anzeigentext aus:
Am heutigen Tag zur genannten Uhrzeit beobachtete ich den Beschuldigten in der YX-Abteilung, wie er die bannte Ware in seine Jackeninnentasche steckte. Als der Beschuldigte die Kassenzone verließ, ohne die benannte Ware zu bezahlen, sprach ich ihn an und bat ihn ins Büro. Der Beschuldigte gab die Tat zu. 50€ wurden bezahlt. Hausverbot wurde erteilt. Die Ware wurde einbehalten.
Sollten Sie einen Fall haben, wo der Platz für Ihre Beobachtungen nicht ausreicht, so fertigen Sie ein Beiblatt zu dieser Anzeige an (Briefkopf siehe Beiblatt Nr. 1).
Gespräche zur Konfliktlösung
Ihre Tätigkeit beinhaltet den Umgang mit den verschiedensten Menschen. Dieser Umgang, insbesondere unter der Problemstellung der Konfrontation, verlangt von Ihnen eine starke physische und psychische Belastbarkeit zu Verhinderung einer Eskalation diesbezüglicher Situationen. Zur Verdeutlichung der Problematik verwenden wir folgende Praxissituation:
Sie beobachten, wie eine ca. 55 Jahre alte männliche Person in Begleitung eines 3 Jahre alten Kindes vier Schachteln Zigaretten der Auslage entnimmt und sie in die Jacke steckt. Sie beobachten ferner, dass diese Person den Markt durch den Informationsausgang zu verlassen gedenkt, ohne die Ware bezahlen zu wollen.
In der Praxis müssen Sie sich innerhalb kürzester Zeit auf den folgenden Handlungsablauf unter Berücksichtigung evtl. Komplikationen einstellen. Zum einen müssen Sie die Verhaltensweise des Täters berücksichtigen und zum anderen die des Kindes. In Ihrer Situationsabschätzung müssen sowohl die Aktionen als auch die Reaktionen beider Personen einfließen. Ferner müssen Sie sich selbst gegenüber gewährleisten können, der Situation gewachsen zu sein.
Überlegenswert ist sicherlich, wie halte ich mich, wenn der Täter renitent wird und das Kind gleichzeitig aus Angst über die nicht einschätzbare Situation wegläuft? Berücksichtigen Sie, dass das Kind aus Angst auf den Parkplatz laufen und dort von einem Auto erfasst werden könnte. Folgen Sie dem Kind, so könnte sich der Täter seiner Ware entledigen, folgen Sie ihm nicht, so nehmen Sie eine bewusste Gefährdung des Kindes in Kauf.
Sie sehen alleine schon an dieser - in der Praxis gängigen – Situation, wie schwer deren theoretische Erfassung ist. Des Öfteren hat man das Glück, dass sich derartige Situationen ohne Probleme „irgendwie hinschaukeln“, aber das Ausschließen solcher Probleme einhergehend mit der Spekulation auf den eigenen „Glücksfaktor“ hieße eine eklatante Fehleinschätzung von Risiken offenbaren.
Grundlage einer jeden Handlung muss die Kalkulierbarkeit durch Sie sein, Ihnen als indirekter Auslöser der nachfolgenden Aktionen obliegt es, die Übersicht zu bewahren.
Einige kleine psychologische Tricks helfen Ihnen dabei:
An erster Stelle bleibt zu erwähnen, dass Sie permanent im Vorteil sind, denn von Ihnen gehen die Handlungen aus. Ein Täter muss zwar immer mit der Aufdeckung seiner strafbaren Handlungen rechen, Sie jedoch haben den direkten Überblick. Sie erkenne den Täter, können ihn schon im Vorfeld der Konfrontation optisch abschätzen und taxieren und sich somit schon frühzeitig einstellen. Nutzen Sie diesen Wissensvorsprung ständig für sich, und Sie werden Problemsituationen und – Strukturen gut lösen können.
Bedenken Sie: „Nicht die Pistole – Sie haben gar keine!! – sondern die Rhetorik ist die Waffe!!“
Bei einer Ansprache beobachtet Ihr „Gegenüber“ Sie so, wie Sie ihn. Daher ist eines absolut wichtig: Demonstrieren Sie Sicherheit! Wenn Ihr Gegenüber bei Ihnen Unsicherheit registriert, wird er anfangen „seine Register“ zu ziehen und die Situation zeitlich völlig unnötig in die Länge zu ziehen.
Sprechen Sie klar und deutlich!
Schauen Sie Ihrem Gegenüber direkt und standhaft in die Augen und schauen sie nicht zu Boden oder zur Seite!
Achten Sie auf Ihre „Körpersprache“ - halten sie nicht die Hände in den Taschen, fuchteln Sie aber auch nicht wild gestikulierend mit ihnen in der Luft umher. Beides wird als unhöflich empfunden und baut „Barrieren“ und Antipathien auf.
Sprechen Sie stets in einem ruhigen, sachlichem – aber direkten Ton, lassen sie sich nicht zu emotionalen Ausbrüchen verleiten, Sie zeigen damit Ihre Unsicherheit und Schwäche „Wer brüllt, hat Unrecht“!
Kein Täter ist ein Mensch „zweiter“ oder „dritter Klasse“. Die moralische Wertung seiner Handlung obliegt nicht Ihnen!
Vergessen Sie niemals, dass Ihnen ein Mensch mit all seinen Ängsten und Nöten gegenübersteht, so wie Sie einer sind. Und jede menschliche Handlung entspringt einer Ursache, die Sie überhaupt nicht kennen und deshalb auch nicht beurteilen oder gar werten dürfen.
Behandeln Sie Ihren Täter, wie Sie in einer vergleichbaren Situation behandelt werden möchten.
Bei einer Ansprache ist es ein Zeichen gebotener Höflichkeit und des Respekts, sich der Tageszeit entsprechend und namentlich vorzustellen.
Auch mit einem gleichaltrigen Täter werden sie zuvor wohl kaum „ein Bier“ getrunken haben, so dass die Anrede des vertrauten „DU“ absolut unpassend ist und konfliktfördernd wirken kann. Dies gilt auch für unsere ausländischen Mitarbeiter, die als Detektive eingesetzt sind. Auch wenn sie aufgrund Ihrer landesspezifischen Mentalität zum „brüderlichen DU“ neigen, so verzichten Sie bitte bei Ihrem Detektiv-Einsatz darauf!
Sofern Sie einen Täter ansprechen, von dem Sie annehmen, er könnte renitent werden, schaffen Sie sich bereits im Vorfeld den Vorteil, ein oder zwei Mitarbeiter des Marktpersonals hinzuziehen zu können, damit Sie bereits mit dem optischen Vorteil der „Kraftüberlegenheit“ ins Rennen gehen. So kann ein Täter schnell einschätzen, ob es sich „lohnt“, aggressive Handlungen seinerseits einzuleiten.
Zur Vermeidung von Aufsehen und um eine vorzeitige Konfrontation zu vermeiden, sollte Ihr Begleitschutz aber einen kleinen Abstand zum direkten Geschehen einhalten. Auf dessen Anwesenheit könne sie den Täter, sofern er uneinsichtig ist, noch immerwährend des Gespräches hinweisen. Ansonsten
kann es passieren, dass der Täter erst durch die Anwesenheit Fremder aggressiv wird.
Einen Einzeltäter, der sich in deiner Gruppe befindet, versuchen Sie am besten isoliert anzusprechen, da das Gruppenverhalten ihn oder aber auch andere Gruppenmitglieder zu unüberlegten, teilweise gewalttätigen Handlungen verleiten könnte.
Beschämen Sie einen Täter niemals vor anderen! Wenn z.B. eine Frau einen Diebstahl begeht, ohne dass Ihr Begleiter etwas bemerkt, sprechen sie sie – wenn irgend möglich – ebenfalls isoliert an! Sie vermeiden dadurch starke emotional negative Reaktionen, zum einen von der Beschuldigten, die ihres Begleiters aber geniert, zum anderen müssen Sie den „Beschützer-Instinkt“ des Mannes mit einkalkulieren, der sich in der sozialen Verpflichtung seiner Rolle direkt dafür verantwortlich sehen könnte, für seine Begleiterin Partei zu ergreifen.
Beim Ansatz tendenzieller Gewaltbereitschaft seitens des Täters ist es wichtig, ihn in ruhiger Form auf die Sinnlosigkeit seiner Handlungen hinzuweisen, ferner, dass er die Situation für sich nur nachteilig verschärft.
Den Einsatz körperlicher Gewalt sollten Sie hinsichtlich der rechtlichen Folgen und Problematik meiden!
Eine Ansprache, bei der man den Täter schon am Ärmel zieht, ist in jedem Fall zu vermeiden. Ferner möchte niemand „von hinten“ oder „von der Seite“ angesprochen werden. Es ist auch absolut nicht empfehlenswert, erst den Einkaufswagen festzuhalten und dann erst mit dem Reden zu beginnen.
Gehen Sie ruhig ein Stück mit dem Täter, bauen sie ihm rhetorische Brücken zum Eingeständnis der Schuld, indem Sie ihm niemals einen Diebstahl unterstellen. Gerade bei älteren Menschen ist eine immense Vorsicht in der Wortwahl geboten. Wenn Sie von einem „evtl. Versehen“ sprechen, schaffen Sie für die Beschuldigten eine Rechtfertigungsgrundlage, auch wenn sie an der gesetzlichen Eingruppierung der Handlung nichts ändert – natürlich bleibt es ein Diebstahl.
Kinder
Gerade Kinder werden von ihren Eltern immer wieder ermahnt, „nicht mit Fremden zu gehen“. Wenn Sie ein Kind ansprechen, dann ist sich das Kind evtl. seiner Handlung nicht bewusst. Das Vorzeigen Ihres Dienstausweises nützt dem Kind herzlich wenig, sofern es noch nicht lesen kann, und was ein Detektiv ist, kann ein Kind in jungen Jahren ebenfalls noch nicht begreifen.
Bei der Ansprache von Kindern kann die Anwesenheit einer Verkäuferin mit Kittel sehr hilfreich sein. Denn diese kann das Kind – wenigstens zum Teil – optisch in seine Erfahrungswerte mit einbauen. Die Angst vor der Handlung, die seitens des Kindes bewusst begangen wurde, wird sicherlich bleiben, die Angst vor der unbekannten Person und Situation kann so aber minimiert werden.
Versuchen Sie, so schnell wie möglich die Bezugspersonen (Erziehungsberechtigte!!) des Kindes hinzuzuziehen!!
Oftmals sind die Bezugspersonen des Kindes sehr aufgebracht. Kümmern Sie sich um diese Personen und verhindern Sie verbal unüberlegte Handlungen.
Überlassen Sie niemals ein Kind sich selbst!!
Ist keine Bezugsperson greifbar, so ziehen Sie die Polizei hinzu (Sorgfaltspflicht).
Sagen Sie dem Kind ruhig, dass die Eltern Sie anrufen könnten, und schreiben Sie ihm die Telefonnummer auf – natürlich nicht Ihre private Nummer, sondern die? Viele Eltern sind mit solchen Situationen teilweise überfordert und sind froh über einen Ansprechpartner. Deshalb müssen auch die Strafzeigen unmittelbar per Fax ins Büro geschickt werden, damit wir dort überhaupt Stellung nehmen können und nicht zugeben müssen, „von nichts“ zu wissen.
Ältere Menschen
Ältere Menschen haben in ihrem Leben viel geleistet und durchgemacht. Sie stecken teilweise Waren aus Desorientierung ein.
Ob dies in dem Fall, den Sie gerade bearbeiten, eben so war, kann sicherlich nicht von Ihnen beurteilt werden, daher bedürfen ältere Menschen Ihrer Umsichtigkeit, da ihre körperlichen Funktionen durch das Alter zum Teil eingeschränkt sind.
Beunruhigen Sie sie nicht! Sprechen Sie ruhig und sachlich mit Ihnen! Bieten Sie Hilfeleistungen an, etwa „Ist Ihnen nicht gut?“, „Benötigen Sie einen Arzt oder ein Glas Wasser?“, „Müssen Sie ein Medikament einnehmen?“ etc.
Beachten Sie aber bei allen Gruppen, dass es sich um „gute Schauspieler“ handeln könnte – während Sie den Arzt holen, nachdem jemand zu Boden gesackt ist, könnte die Ware verschwinden!
Stellen Sie die Ware zuerst sicher, auch wenn eine Person die Toilette aufsuchen will. Klären Sie im Vorfeld die möglichen Hilfswege ab, wenn es einer Person schlecht geht: wer kann mir ein Glas Wasser bringen, wie und wo kann man ohne Zeitverlust den Notarzt informieren.
Sofern Sie Komplikationen befürchten, verspielen Sie nicht den eingangs erwähnten Vorteiles, dass Sie die Situation koordinieren.
Ziehen Sie notfalls eine weitere Person hinzu, der Geschäftsleiter oder Marktleiter stehen hierfür zumeist auch zur Verfügung. Zumindest aber müssen Sie rechtzeitig abklären, an wen Sie sich notfalls wenden können, ohne Diskussionen über Zuständigkeiten führen zu müssen!!
Nur bedenken Sie: Sie unterliegen einer aktiven Informationspflicht!
Wenn Sie niemanden fragen, erhalten Sie auch keine Antworten!!
Beschaffungskriminalität
Die Beschaffungskriminalität spielt bei der Aufklärung des Ladendiebstahls insbesondere in den Ballungsgebieten eine immer größere und nicht zu unterschätzende Rolle.
Für Drogenabhängige ist der Ladendiebstahl eine Möglichkeit zur Finanzierung ihrer Sucht. Bei diesem „Klientel“ muss man die Problematik differenziert betrachten, zu verschieden sind die Arten der Sucht bzw. Abhängigkeit.
Der Raucher, der jeden Tag seine Schachtel Zigaretten benötigt, unterliegt einer Abhängigkeit: eben jener von Zigaretten. Die Finanzierung dieser Abhängigkeit zumal sie staatlich legalisiert ist – ebenso wie der Konsum von Alkohol, ist nicht unbedingt problematisch und selbst vom „Sozialhilfesatz“ zum größten Teil möglich.
Bei dem Konsum sog. „Illegaler Drogen“ ist der tägliche Kostenfaktor wesentlich höher: ein Heroinabhängiger benötigt nicht selten „Stoff“ in der Werter von bis zu. € 400,00 als Tagesdosis.
Diese Kosten lassen sich durch legale Arbeit nicht decken, so dass der Betroffene tätlich versuchen muss und wird, sich dieses Geld zu beschaffen. Seine Denkweise ist leicht strukturiert: er denkt in einem permanenten Kreislauf – von der Beschaffung des Geldes – zu r Beschaffung der Droge – und wieder zurück zur Beschaffung des Geldes.
Die Konsequenzen seiner Handlungen sind ihm meistens völlig egal. Im Endstadium der Sucht ist schon das äußere Erscheinungsbild auffällig: der Betroffene macht einen völlig verwahrlosten Eindruck, gesundheitliche Defizite treten sichtbar in Erscheinung.
Bei Diebstahl werden meistens Artikel entwendet, die sich schnell und problemlos „versilbern“ lassen, so z.B. Elektroartikel, Parfüm, hochwertige Textilien.
Der Verkaufswert liegt bei ca. 1/3 des realen Produktwertes. Diese Abhängigen werden teilweise organisiert durch Hehler gesteuert, d.h. sie stehen Waren „auf Bestellung“.
Insofern ist eine enge Zusammenarbeit in diesen Fällen mit der Polizei ratsam, um nicht nur den „Stehler“, sondern auch den „Hehler“ dingfest zu machen.
Gefährlich in diesem Bereich ist die Möglichkeit einer Verletzung durch das Spritzbesteck des Beschuldigten. Insbesondere unter dem Aspekt einer HIV-Infektion ist ein sorgfältiger Umgang und die Einhaltung der Sicherheitsregeln unerlässlich.
Teilweise werden Blutige Spritzen mit dem Hinweis auf „AIDS“ von den Betroffenen als „Waffe“ eingesetzt. In solchen Fällen niemals „den Helden spielen“. Es ist besser, den Beschuldigten gehen zu lassen und ihn später dich die Polizei zu stellen, als das Risiko einer HIV-Infektion einzugehen.
Von der Wertigkeit dieser Handlung ist sie einer Bedrohung durch Messer oder Pistole gleichzusetzen!
Dennoch müssen Sie als Profi bedenken: ein Abhängiger ist ein kranker Mensch, der, sofern er sich entsprechend verhält, den gleichen Respekt und die Höflichkeit verdient, wie ein gesunder Mensch.